Zum Inhalt springen
Startseite » Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Mietobjekt darf durch den Mieter bis zur Beendigung des Mietvertrages gemäß der u.g. Lagerung seines Gutes für private oder (falls vereinbart) für geschäftliche Zwecke, in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters genutzt werden.

  1. Nutzung des Mietobjektes

Der Mieter mietet vom Vermieter ein Lagerabteil, wie im Vertrag gelistet und vereinbart. Mieter hat das Mietobjekt bei Übernahme zum Mietbeginn sowie bei Rückgabe auf Schäden, Verunreinigungen oder sonstigen Beanstandungen zu kontrollieren und unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Nicht gemeldete Beanstandungen gelten nach Ablauf von 2 Tagen nach Übernahme als selbst verursacht.

Der Mieter hat den ihm für die Dauer der Mietzeit überlassenen Lagerraum pfleglich und ordentlich zu behandeln. Ein- oder Umbauten sowie das Anbringen von sonstigen beweglichen und festen Gegenständen an Wände, Decken, Böden, Stahlträgern etc. sind nicht gestattet.

Der Mieter darf bewegliche Schränke und/oder Regale lediglich bis zu einer maximalen Höhe von 3,50 m einbringen. Diese müssen nach Beendigung des Mietvertrages abgebaut und entfernt werden.


Eine pauschale Berechnung erfolgt bei folgenden Verunreinigungen/Schäden:
Flecken und Ölflecken: Pro m² 100 EUR, Löcher in Wänden/Stahlträgern, etc.: Pro Loch 40 EUR, Löcher im Boden/Steine/Beton etc. : Pro Loch 80 EUR.

Die Pauschalen entfallen, sollte der Mieter nachweisen, dass die Schäden nicht durch ihn entstanden sind oder die Reparatur niedriger als die angegebene Pauschale ist.

Die dem Mieterüberlassenen Mieträumlichkeiten/Lagerabteile dürfen nur zum Zweck des vorrübergehenden Einlagerns von Gegenständen, beweglichen Gegenständen und sonstiger Güter verwendet werden. Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die eingelagerten Gegenstände und Güter sein Eigentum sind oder die Güter/Waren in seinem Lagerabteil gelagert werden dürfen.

Ausgeschlossen für eine Einlagerung sind:
Verderbliche Ware, wie Nahrungsmittel, entzündliche Stoffe/Gase, explosive Stoffe/Flüssigkeiten, Sprengstoffe, Munition, Schusswaffen, sonstige Arten von Waffen, Giftmüll, Asbest, Chemikalien, Kampfstoffe, medizinische Produkte, Tiere, Suchtstoffe, sowie weitere gesetzlich verbotene Waren oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände.
Ein Fernhalten von Schädlingen ist in jedem Fall durch Mieter zu gewährleisten. Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an Lagerabteil und Lagerwaren der anderen Lagermieter ferngehalten werden.

Offenes Feuer sowie Rauchen in den Lagerabteilen ist ausdrücklich untersagt. Ebenso sind das Waschen von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, die Nutzung der Lagerabteile für Festlichkeiten/Partys, private Veranstaltungen sowie für Übernachtungs- oder Wohnzwecken unzulässig. Das Laufenlassen eines Motors, der Betrieb eines Kompressors oder sonstigen mit Abgasen betriebenen Geräten/Fahrzeugen ist ebenso untersagt wie die Nutzung von dauerhaft betriebenen elektrischen Geräten.

Im angemieteten Lagerabteil dürfen nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die nicht gegen geltendes gesetzliches Recht verstoßen und für die es keiner Erlaubnis/Gestattung bedarf.

Gewerbliche Arbeiten sind nicht gestattet, insbesondere die Reparatur/An- und Verkauf von Fahrzeugen.

Es ist untersagt, unter der Anschrift des Mietobjektes und/oder der gesamten Anlage einen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz eines Unternehmens anzumelden.

Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt weder beheizt noch klimatisiert wird.

Das Laden von E-Autos in dem Mietobjekt und/oder auf dem Grundstück ist untersagt.

Maßnahmen des Brandschutzes

Der Mieter ist verpflichtet, bei Vorhandensein einer Rauchabzugsanlage die Funktionalität dieser nicht durch seine eingelagerten Gegenstände und/oder Mobiliar einzuschränken.

Zur Gewährung des Brandschutzes behält sich der Vermieter bei Verdachtsfällen das Recht vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe des eingelagerten Guts vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, das Betreten des Lagerabteils zu diesem Zwecke zu dulden und wird hierzu jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren.

2. Hausordnung

Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Lagerung bzw. Nutzung des Lagerabteils keine anderen Mieter, Nachbarn oder Anwohner gestört oder beeinträchtigt werden könnten.

Mieter darf nur Tätigkeiten ausführen, die keine Versicherungsbestimmungen verletzten oder die einer behördlichen, gewerblichen oder sonstigen Genehmigung bedarf.

Abgase und sonstige Emissionen sind zu unterlassen. Fahrzeuge dürfen im Lagerabteil nicht dauerhaft laufen – lediglich zum Starten und Ausfahren des Fahrzeuges.

Die Aufbewahrung, das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl oder sonstigen brennbaren Stoffen, Aufbewahrung leerer Kraftstoff- und Öltanks, das Abstellung von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Stoffe, die leicht Feuer fangen können, verlieren könnten sind ebenso verboten wie die Benutzung dauerhaft elektrischer Geräte, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.

Auf dem Gelände gilt die StVo und eine Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h. Dabei ist Sorge zu tragen andere auf dem Gelände befindliche Personen/Fahrzeuge zu behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in den dafür vorgesehenen und markierten Bereichen kurzzeitig zum Be- und Entladen gestattet.

Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

Eine Untervermietung ist nicht erlaubt.

Bei Verstößen gegen die Geschäftsbedingungen, steht es dem Vermieter frei den Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen.

Auf dem gesamten Grundstück (Außenbereich und Hallen) besteht ein Rauchverbot.

Strengstens untersagt ist das Überklettern/Überlagern der Zwischenwände.

3. Zugang Lagerabteile/Mietobjekt/Gelände

Der Zugang zum Gelände sowie zum angemieteten Lagerbereich ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Vermieter kann die Öffnungszeiten beschränken. Dies ist mit einer Frist von 14 Tagen dem Mieter anzukündigen. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zugang zum Gelände wegen eines technischen Defekts nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt wegen eines technischen Defekts Schadensersatz oder einen Mietzinsminderungsanspruch zu beantragen. Die Hausordnung sowie öffentlich rechtliche Vorgaben und Vorschriften sind entsprechend zu beachten. Vermieter haftet nicht für fälschlich abgestellte Fahrzeuge, die Zugänge zu Lagerabteilen versperren oder den Zugang zum Gelände behindern.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Dazu gehören die unmittelbar vor dem Lagerabteil legenden Verkehrsflächen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die Räum, Streu- und Reinigungsplicht sowie die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis.
Mieter verpflichtet sich, sein Lagerabteil bei Abwesenheit stets verschlossen zu halten. Ein Verschließen sowie eine etwaige Sicherung der darin gelagerten Gegenstände, Fahrzeuge, o.ä. Lagergut durch Vermieter erfolgt nicht.
Mieter stellt hiermit den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren.
Der Vermieter hat das Recht bei unmittelbarer Gefahr in Verzug durch ihn oder einer, von ihm beauftragten, Person, das Lagerabteil zu öffnen und bis zur Schadenbeseitigung zu betreten.
Mieter verpflichtet sich mit einer Vorlauffrist von 7 Tagen Vermieter Zugang zu seinem gemieteten Lagerabteil zu gewähren, sofern dies für Instandhaltungs-, Wartungsarbeiten, oder durch behördliche Auflagen notwendig ist, oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Dies ist insbesondere zur Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzfunktionalität nötig. Für diese Fälle verfügt Vermieter über einen Generalschlüssel.

Der Vermieter haftet nicht für Zugangshindernisse zur Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenen Umstand (z.B. Straßenbauarbeiten, Beschädigungen, technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren) beruhen.

4. Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsübereignung

Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters durch Zahlung einer unverzinslichen Kaution in Höhe von 500,- EUR bei Unterzeichnung des Mietvertrages, spätestens jedoch bis zur Schlüsselübergabe. Eine Schlüsselübergabe ohne Zahlungseingang der Kaution kann nicht erfolgen. Das vertraglich vereinbarte Mietentgelt ist monatlich bis zum 3. Werktag des Monats auf das im Vertrag angegebene Bankkonto zu zahlen. Ist der Mieter mit seinen Zahlungen mehr als 8 Wochen im Rückstand, hat der Vermieter das Rest das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Die Zahlung der Miete erfolgt bargeldlos auf das Konto des Vermieters.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird die Kaution von Vermieter an Mieter zinslos zurückgezahlt, jedoch um einen für die Reparatur der Schäden notwendigen Betrag reduziert. Dies betrifft Reinigungsarbeiten, Schäden, die durch die Nutzung der Lagerabteile verursacht wurden, Mietrückstände, Mahnkosten, Verbringungskosten, Verzugszinsen, Verwaltungskosten sowie zurückgelassene Gegenstände von Mieter, die durch Vermieter entsorgt werden müssen.

Die Höhe des Mietpreises sowie der Stromkosten sind im Mietvertrag vereinbart. Die Stromkosten werden als Pauschale berechnet. Der Mieter hat pro Jahr 200 KWh inklusive, Mehrverbrauch wird mit 0,30 €/kWh berechnet.

Mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres hat Vermieter das Recht die jährliche Nettokaltmiete um 3% der jeweils vorausgegangenen Nettokaltmiete zu erhöhen. Das Vertragsjahr beginnt mit Tag des Mietbeginns.


Zahlt Mieter seine Miete nicht, kommt der Mieter automatisch in Verzug, außer er hat die Zahlung nicht zu vertreten. Hier ist Mieter aufgefordert einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Kosten für Inkassobüros, Anwalts- und Mahnkosten trägt der Mieter. Der Vermieter kann sein Vermieterpfandrecht ausüben und dem Mieter den Zugang zu Gelände und Lagerabteil verweigern sowie das Schloss auszutauschen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen nicht berührt.

5. Kündigung des Mietvertrages/Rückgabe der Mietsache

Unter Wahrung, der sich aus dem Mietvertrag ergebenen, Kündigungsfrist, haben beide Parteien die Möglichkeit den Vertrag schriftlich (per Post, Mail oder Fax) mit einer Frist von 8 Wochen zu kündigen. Bei Kündigung innerhalb einer Woche gilt immer der letzte Tag der Woche als Kündigungsdatum. Die Kündigung ist erst rechtskräftig, wenn der nachweisbare Zugang bei dem Empfänger angekommen ist.

Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter das Mietobjekt in ordnungsgemäßen Zustand – besenrein, geräumt und unverschlossen- zu übergeben und in den Ursprungszustand zu versetzen. Schlüssel sind an den Vermieter oder seinen Mitarbeitern zu übergeben und vollständig zurückzugeben. Mieter haftet für etwaige selbst verursachte Schäden in vollem Umfang.
Wird das Mietverhältnis durch Mieter auch nach Vertragsablauf fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis nicht verlängert. Eine Anwendung des §545 BGB ist ausgeschlossen.

6. Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht

Eingelagerte Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht. Sie dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter, der die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung mit allen auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insb. der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter zu tragen hat. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters an Vermieter wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen. Ist das Mietverhältnis gekündigt und hat Mieter gegenüber Vermieter einen Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, so hat Vermieter mit schriftlicher Androhung des Verkaufs/Veräußerung/Entsorgung, etc. der im Lagerabteil gelagerten Gegenstände den Mieter aufzufordern innerhalb von 10 Tagen die offenen Forderungen zu begleichen.

7. Ausgleichslagerung bei wichtigem Grund

Im Falle eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, Instandhaltungen, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.)  hat Vermieter das Recht Mieter ein anderes – gleichwertiges Lagerabteil zur Verfügung zu stellen – sofern der Schaden nicht durch Mieter schuldhaft herbeigeführt wurde. Mit einer Frist von 7 Tagen hat Mieter seine Gegenstände in eines von Vermieter angebotenen Lagerabteilen zu verbringen.

Andernfalls ist Vermieter nach Ablauf der Frist berechtigt das Lagerabteil von Mieter zu öffnen und die darin befindlichen Gegenstände in ein anderes Mietobjekt zu bringen. Die Verbringung erfolgt dann auf Kosten des Mietern, der auch die Haftung trägt.

Der bestehende Mietvertrag bleibt hierdurch unberührt.

8. Zustellvollmacht

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter jede Änderung seiner Adresse mitzuteilen. Wenn ein vom Vermieter an den Mieter gerichtetes Einschreiben mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückkommt, wird vom Vermieter ausgegangen, dass die Adresse vom Mieter unbekannt ist. Die Kosten der Auskunft beim Einwohnermeldeamt trägt der Mieter.

9. Schadensersatzhaftung

Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber Vermieter, außer es liegt von Vermieter oder dessen Vertreter, Angestelltem oder beauftragter Person eine Pflichtverletzung vor, eine vorsätzliche oder grob fahrlässige verursacht wurde.

10. Versicherungspflicht/-schutz:

Mieter ist für den angemessenen Versicherungsschutz für seine eingelagerten Gegenstände, Fahrzeug, etc. selbst verantwortlich. Die Art der Einlagerung obliegt dem jeweiligen Mieter. Eine Versicherung wird in keinem Fall von Vermieter gestellt.

Der Vermieter hat keine Kenntnis über Umfang und Art der durch Mieter eingelagerten Gegenstände. Der Mietzweck ist vertraglich im Mietvertrag festgelegt. Die Lagerung erfolgt auf eigenes und alleiniges Risiko des Mieters.

11. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Der Vermieter wird durch die Spiekermann Immobilien GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 43, 59425 Unna vertreten.

Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Mietzwecks bedarf einer unverzüglich schriftlichen Mitteilung an Vermieter.

Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

Gerichtsstand ist Unna, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts o. öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen.